Mit dem Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1
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